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Grundlagen - Stand: 28.09.2024

Haushaltsnahe Aufwendungen

Michael Meier

I. Definition der verschiedenen haushaltsnahen Aufwendungen

Bei der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem privaten Haushalt unterscheidet der Gesetzgeber zwischen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a Abs. 1 und 2 EStG sind Beschäftigungsverhältnisse, die typische hauswirtschaftliche Arbeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen zum Gegenstand haben. Dabei kann es sich um alle im Haushalt vorkommenden Arbeiten (z. B. Kochen, Putzen, Pflege und Betreuung von Kindern, Einkaufen, Instandhaltung von Wäsche, Gartenpflege) handeln.

Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird (z. B. Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen, Gartenpflegearbeiten).

Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen.

II. Betriebsausgaben/Werbungskosten

Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt können grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Ist die Hilfsperson sowohl im Betrieb als auch im Haushalt des Steuerpflichtigen tätig, können die auf die Tätigkeit im Betrieb entfallen Kosten als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kosten nach objektiven und leicht nachprüfbaren Merkmalen auf die Tätigkeit im Betrieb und im Haushalt aufteilen lassen.

III. Begünstigte Tätigkeiten

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 kann für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse eine Ermäßigung von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden (§ 35a EStG). Voraussetzung ist dabei ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und der Haushaltshilfe, das eine begünstigte Tätigkeit zum Inhalt hat.

Haushaltsnahe Tätigkeiten sind z. B.

  • die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen,

  • die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,

  • die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen,

  • die Gartenpflege,

  • die Durchführung von Schönheitsreparaturen und Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten.

Haushaltsnahe Tätigkeiten sind nicht

  • die Erteilung von Unterricht,

  • die Vermittlung besonderer Fähigkeiten,

  • sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeberpool ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Über den inländischen Haushalt hinaus ist jeder Haushalt in einem EU-/EWR -Staat begünstigt.

2. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind z. B.

  • die Reinigung der Wohnung (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer),

  • die Pflege von Angehörigen (z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes). Dies gilt auch, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. Allerdings muss der Steuerpflichtige selbst zur Kostentragung verpflichtet sein. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden ist.

  • Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege, soweit dadurch mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Dienstleistungen entgolten werden. Sind die Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, ist der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht berücksichtigte Teil als haushaltsnahe Dienstleistung zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht für die Zahlung eines Angehörigen an die Stadtkämmerei aufgrund seiner Inanspruchnahme als Unterhaltsverpflichteter. Die Steuerermäßigung kann nur von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen.

  • die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, nicht dagegen die Schulverpflegung der Kinder,

  • die Gartenpflege (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden), nicht aber die Neuanlage eines Gartens (vgl. hierzu aber nachfolgend unter 2. Handwerkerleistungen),

  • Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen.

  • die Versorgung und Betreuung, eines in den Haushalt aufgenommenen Haustieres sowie ein sog. Hundegassi-Service. Spätestens diese Entscheidung belegt den dringenden Reformbedarf der gesetzlichen Regelung.

  • 50 % der Aufwendungen für die Aufnahme eines Au-pairs in die Familie, wenn diese Aufwendungen nicht als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden.

  • Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen (z. B. Gehwegreinigung, Winterdienst, wenn der Steuerpflichtige zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet ist). Ein solcher unmittelbarer räumlicher Zusammenhang liegt nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird. Aufwendungen für die Straßenreinigung sind dagegen nicht begünstigt.

Zur Berücksichtigung und ggf. Gegenrechnung von Leistungen aus der Pflegeversicherung vergleiche ausführlich mit Beispielen Rdnr. 42 und 43

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind dagegen z. B. nicht

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