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Aktuelles
Überblick über die Regelungen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse in 2003
1. Steuerliche Regelungen bis zum
Bis zum hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis steuerfrei nach § 3 Nr. 39 EStG zu lassen, pauschal nach § 40a Abs. 2 EStG a. F. zu versteuern oder individuell zu versteuern.
2. Steuerliche Regelungen ab
Da die Steuerfreistellung für Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung mit Wirkung vom aufgehoben wird, ist das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung künftig immer zu versteuern.
Ab dem ist für Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis entweder die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG n. F., die Lohnsteuer pauschal nach § 40a Abs. 2a EStG n. F. oder die Lohnsteuer individuell zu erheben.
Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer ist die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus zuständig.
Die pauschale oder individuelle Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ist - wie bisher - beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und an dieses abzuführen.
3. Sozialversicherungsrechtliche Regelungen
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