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NWB Nr. 7 vom Seite 445

Aktuelles

Änderungen im Bereich der Krankenversicherung der Rentner

Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner entsteht nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Danach sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, versicherungspflichtig. Bedingung ist aber, dass sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied oder aufgrund einer Pflichtversicherung freiwillig versichert waren.

Zeiten einer freiwilligen Versicherung sind also nicht zu berücksichtigen. Betroffen sind hier beispielsweise solche Zeiten, in denen jemand wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei war. Bleibt jemand in dieser Situation Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, indem er sich freiwillig versichert, erwirbt er dadurch keine Versicherungszeiten, die für das Entstehen der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner angerechnet werden. D...