Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 5 vom Seite 280

Der Sachverständige im Gebührenstreit und seine Vergütung

Steuerberaterkammer wird wie andere Sachverständige für ihre Leistungen nach dem JVEG honoriert

Hans-Günther Gilgan

In vor Gericht ausgetragenen Gebührenstreitigkeiten zwischen Steuerberatern und ihren Mandanten kann das erkennende Gericht Sachverständige zur Beurteilung der Angemessenheit der Gebührenforderung des Steuerberaters nach § 11 StBVV heranziehen. Auch eine Steuerberaterkammer (StBK) kann zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden, die dann nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu vergüten sind. [i]Kuhls/Kleemann, Steuerberatungsgesetz, § 79 NWB TAAAE-00145, Rz. 23 f. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ( 10 C 4.16 NWB CAAAG-72454) und der Vorinstanzen bleibt für eine zusätzliche Gebührenerhebung der Kammer nach § 79 Abs. 2 StBerG i. V. mit einer darauf gegründeten Gebührenordnung für Gutachten kein Raum.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Die rechtliche Rahmung der Sachverständigenvergütung

[i]JVEG regelt die Vergütung abschließendZieht ein Gericht mangels eigener ausreichender Expertise einen Sachverständigen heran, regelt das JVEG dessen Vergütung abschließend. § 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG erklärt insoweit:

„Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt.“S. 281

[i]Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen BeschlussDie Heranziehung eines Sachverständigen durch ein Gericht hat zur Folge, dass die Festsetzung der Vergütung (§ 4 Abs. 1 JVEG) ausschließlich durch einen gerichtlichen Beschluss erfolgt.

Er...