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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 2 K 2084/16

Gesetze: UStG 2012 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG 2012 § 14 Abs. 2 S. 2, UStG 2012 § 14 Abs. 2 S. 3, UStG 2012 § 17 Abs. 1, UStG 2012 § 17 Abs. 2, BGB § 195, BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1

Berichtigung des Vorsteuerabzugs für einen durch Gutschrift abgerechneten Altgoldankauf infolge des auf Veranlassung der Steuerfahndung Jahre später vom Gutschriftempfänger eingelegten Widerspruchs

Leitsatz

1. Aus einer Gutschrift, die ihre Wirkung als Rechnung verloren hat, kann kein Recht zum Vorsteuerabzug mehr nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG begründet werden. § 14 Abs. 2 S. 3 UStG kann nicht im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend ausgelegt werden, dass die Vorschrift nur für den Fall einer unrichtigen Gutschrift gelten sollte und ein Widerspruch gegen eine zutreffende Gutschrift deshalb keine Wirkung hat (vgl. ).

2. Ein Widerspruch gegen den Steuerausweis in einer Gutschrift ist also auch dann wirksam, wenn die Gutschrift sowohl den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht als auch die Umsatzsteuer zutreffend ausweist (im Streitfall: auf Veranlassung der Steuerfahndung von einem in einen Umsatzsteuerbetrug mit Altgold einbezogenen Gutschriftsempfänger nachträglich gegenüber dem gutgläubigen Ankäufer von Altgold erklärter Widerspruch nach § 14 Abs. 2 S. 3 UStG).

3. Eine Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG sieht das UStG nicht vor; nach der BFH-Rspr. (vgl. ) ist hinsichtlich der Wirksamkeit des Widerspruchs auf die regelmäßige Verjährung nach dem BGB abzustellen. Diese beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

4. Der Widerspruch gegen die in Gutschriften enthaltenen Steuerausweise wirkt auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, der die Gutschriften erstellt hat, erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PStR 2018 S. 279 Nr. 11
VAAAH-05053

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