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Umsatzsteuer | Pauschallandwirt und Verarbeitungstätigkeit
Die Herstellung von Fruchtjoghurt unter händischer Zumischung zugekaufter Fruchtmischungen ist eine Verarbeitungstätigkeit eines Milchbauern, so dass die Lieferung des Fruchtjoghurts der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt.
(1) Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG wird für die übrigen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze, die nicht bereits unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG fallen, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 die Steuer seit auf 10,7 % (vor 2007: 9 %) der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Gemäß § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG werden die Vorsteuerbeträge, soweit sie diesen „übrigen Umsätzen“ zuzurechnen sind, auf 10,7 % (vor 2007: 9 %) der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt; ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. S. 95Durch diese Regelungen gl...