Ständige Einrichtung i.S. des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DBA-Frankreich - Tätigkeit eines Bühnenmalers
Leitsatz
1. Das Tatbestandsmerkmal der ständigen Einrichtung in Art.12 Abs.2 Satz 1 DBA-Frankreich korrespondiert mit dem Betriebsstättenbegriff des Art.2 Nr.7 DBA-Frankreich und des § 12 Satz 1 AO 1977. Der Steuerpflichtige unterhält keine ständige Einrichtung, wenn seine Tätigkeit in den benutzten Räumlichkeiten sich von vornherein auf einen Zeitraum von nur sechs Wochen erstreckt und die Räume nur zur Ausführung eines einzigen Auftrags zur Verfügung gestellt werden.
2. Die Tätigkeit eines Bühnenmalers wird nicht in Form von öffentlichen Darbietungen i.S. des Art.12 Abs.2 Satz 2 DBA-Frankreich ausgeübt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1993 S. 18 Nr. 4 HAAAH-04988
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