Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB-EV Nr. 2 vom Seite 49

Die neuen Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 sind da – fast ...

BMF hat Verbände am 20.12.2018 mit Bitte um Stellungnahme angeschrieben

Annette Höne

Der Countdown läuft! Mit Schreiben v.  hat das BMF die Verbände angeschrieben und Gelegenheit gegeben, zu dem bisherigen Entwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuerrechts 2019 (ErbStR 2019) bis zum Stellung zu nehmen. Eine mündliche Verbandsanhörung sei nicht vorgesehen. Die ErbStR 2011 v.  (BStBl 2011 I Sondernummer 1/2011 S. 2) sollen aufgehoben werden.

Kernaussagen
  • Neu ist die Aussage, dass die Investitionsklausel auch auf nachgelagerten Beteiligungsstufen zur Anwendung kommen kann. Voraussetzung ist, dass der Erblasser seinen Plan auf dieser Beteiligungsstufe tatsächlich durchsetzen konnte.

  • Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann der Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG auch dann in Anspruch genommen werden, wenn zu Wohnzwecken vermietete Wohnungen i. S. des R E 13d Abs. 1 ErbStR 2019-E zwar zum Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, Beteiligungen an Personengesellschaften) gehören, jedoch die Anwendung des § 13a ErbStG vollständig ausgeschlossen ist, weil die Verwaltungsvermögensquote i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG mindestens 90 % beträgt.

  • Erfolgt eine Investition i. S. des § 13b Abs. 5 ErbStG durch Verwendung von Finanzmitteln, kann deren rückwi...