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BMF 07.12.2018 III C 2 - S 7280-a/07/10005 :003, BBK 2/2019 S. 60

Umsatzsteuer | BMF erkennt Vorsteuerabzug bei Briefkasten-Anschrift an

Das BMF folgt der geänderten Rechtsprechung des BFH und des EuGH und erkennt den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung an, in der der Rechnungsaussteller und leistende Unternehmer nur seine Briefkastenanschrift oder seinen statuarischen Sitz als eigene Anschrift angibt.

[i]Briefkastenanschrift genügtDas BMF fordert damit nicht mehr, dass der Rechnungsaussteller unter der Anschrift wirtschaftlich tätig geworden ist.

Hinweis:

Der [i]UStAE wird geändertUStAE wird entsprechend geändert, und zwar Abschnitt 14.5 und 15.2a Abs. 2. Als Briefkastenanschrift genügt nunmehr nach Abschnitt 14.5 Abs. 3 Satz 5 UStAE n. F. ein Postfach, eine Großkundenadresse oder eine c/o-Adresse des Rechnungsausstellers.

Das [i]Streitpunkt in der Außenprüfung entfälltaktuelle BMF-Schreiben gilt in allen noch offenen Fällen. Es sollte dazu führen, dass in einer Außenprüfung der Vorsteuerabzug nicht mehr mit...