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FG Hamburg 10.08.2018 2 K 82/18, BBK 2/2019 S. 59

Umsatzsteuer | Umsatzgrenze bei Kleinunternehmern schließt durchlaufende Posten ein

Bei der Prüfung der Umsatzgrenze von Kleinunternehmern i. H. von 17.500 € werden auch durchlaufende Posten einbezogen, wenn der Unternehmer die durchlaufenden Posten im eigenen Namen getätigt hat.

Nach dem FG Hamburg müssen die Voraussetzungen des durchlaufenden Postens nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG erfüllt sein, damit der durchlaufende Posten nicht beim Umsatz i. S. von § 19 UStG berücksichtigt wird:

  • Der Unternehmer muss die Aufwendungen in fremdem Namen und auf fremde Rechnung verauslagen. Der Zahlungsverpflichtete und Zahlungsberechtigte müssen jeweils den Namen des anderen und die Höhe des Betrags erfahren.

  • Der Unternehmer muss den durchlaufenden Posten auch in seiner Buchführung als durchlaufenden Posten behandeln.

Im [i]Kläger reichte Kosten weiterStreitfall ging es um einen freiberuflichen Produzenten, der drei Produktionen ...