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Umsatzsteuer | Umsatzgrenze bei Kleinunternehmern schließt durchlaufende Posten ein
Bei der Prüfung der Umsatzgrenze von Kleinunternehmern i. H. von 17.500 € werden auch durchlaufende Posten einbezogen, wenn der Unternehmer die durchlaufenden Posten im eigenen Namen getätigt hat.
Nach dem FG Hamburg müssen die Voraussetzungen des durchlaufenden Postens nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG erfüllt sein, damit der durchlaufende Posten nicht beim Umsatz i. S. von § 19 UStG berücksichtigt wird:
Der Unternehmer muss die Aufwendungen in fremdem Namen und auf fremde Rechnung verauslagen. Der Zahlungsverpflichtete und Zahlungsberechtigte müssen jeweils den Namen des anderen und die Höhe des Betrags erfahren.
Der Unternehmer muss den durchlaufenden Posten auch in seiner Buchführung als durchlaufenden Posten behandeln.
Im [i]Kläger reichte Kosten weiterStreitfall ging es um einen freiberuflichen Produzenten, der drei Produktionen ...