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BMF 14.12.2018 IV A 3 - S 0465/18/10005-01, BBK 2/2019 S. 58

Steuerrecht | BMF gewährt AdV bei Nachzahlungszinsen ab

Das BMF setzt die jüngste Entscheidung des BFH zur Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Zinsfestsetzungen um und gewährt AdV für Verzinsungszeiträume ab dem .

Dabei kommt es weder auf die Steuerart noch auf den Veranlagungszeitraum an; unerheblich ist auch, ob es sich um Nachzahlungszinsen i. S. von § 233a AO oder um Stundungs-, [i]AdV für Verzinsungszeiträume ab 1.4.2012Aussetzungs- oder Hinterziehungszinsen gem. §§ 234 bis 237 AO handelt. Entscheidend ist, dass für die Zinsen der gesetzliche Zinssatz von 6 % gem. § 238 AO gilt.

Steuerpflichtige können damit gegen Zinsbescheide, in denen es um Verzinsungszeiträume [i]Nachzahlungszinsen müssen vorerst nicht gezahlt werden ab dem geht, Einspruch einlegen und AdV beantragen, so dass die Zinsen bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens nicht gezahlt werden müssen.

Hinweis:

[i]Bislang AdV für Verzinsungszeiträume ab 1.4.2015Das BMF hatte mit Schreiben vom