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NWB Nr. 10 vom Seite 685

Aktuelles

Zum Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes

Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) v. (BGBl 2001 I S. 3983) ist am in Kraft getreten. Die Novelle ist - anders als die amtliche Bezeichnung vermuten lassen könnte - erfrischend kurz: sie umfasst nur drei Paragraphen. Diese aber haben es in sich!

Mit einem Federstrich hat der Gesetzgeber ein bisher als fast unverrückbar geltendes Dogma beseitigt, nämlich die Sittenwidrigkeit des Geschlechtsverkehrs bzw. der sexuellen Handlungen gegen Entgelt. Denn Forderungen für solche Betätigungen werden als rechtswirksam anerkannt (§ 1), was bei (anderen) sittenwidrigen Forderungen gem. § 138 BGB nicht der Fall ist. Und sogar eine differenzierte Mängelhaftung wird eingeführt (§ 2): Der Forderung der Prostituierten gegenüber ihrem Kunden kann nur der Einwand vollständiger Nichterfüllung entgegengehalten werden; sie verliert ihren Zahlungsanspruch also im Fall der (behaupteten) ”Schlechtleistung” nicht. Wird die Prostituierte im Rahmen eines ”Beschäftigungsverhältnisses” tätig (gedacht ist wohl an Bordellverträge), so kann ihrer Forderung auch die teilweise Nichterfüllung entgegengehalten werden, soweit sie die v...