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AfA nach einer Einlage
1. Fallbeispiel
Zum legt der Einzelunternehmer E das seit 20 Jahren zu Wohnzwecken vermietete bebaute Grundstück in das Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens ein, weil er das Gebäude ab dem als Verwaltungsgebäude für sein Unternehmen nutzt. Die fortgeführten Anschaffungskosten für das Gebäude betragen 240.000 € (ursprüngliche Anschaffungskosten: 400.000 €; jährliche AfA 2 %). Der Verkehrswert des Gebäudes beträgt zum 380.000 €, die Anschaffungskosten des Grund und Bodens beliefen sich auf 100.000 € (Verkehrswert am : 180.000 €).
2. Einführung
Ab dem nutzt E das bebaute Grundstück vollumfänglich zu eigenbetrieblichen Zwecken. Aus diesem Grund muss er es vom Privat- in das Betriebsvermögen einlegen (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG). Wird das Gebäude eigenbetrieblich genutzt, gehört der zum Gebäude gehörende Grund und Boden ebenfalls zum notwendigen Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 7 Satz 2 EStR). Die Einlage des Grund- und Bodens sowie des Gebäudes ist jeweils zum Teilwert (= Verkehrswert) vorzunehmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG). Der Einlagewert tritt dann an die Stelle der ursprünglichen Anschaffungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 bzw. Nr. 2 Satz 1 EStG). Weil E vor der Einlage durch die Fremdvermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat...