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NWB Nr. 4 vom Seite 213

Volles Elterngeld für Gesellschafterin bei vereinbartem Gewinnverzicht

Horst Marburger

[i]Schmidt, Elterngeld und Elternzeit, Grundlagen NWB IAAAE-35807 Wer nicht oder nicht voll erwerbstätig ist, kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Elterngeld beanspruchen. Dessen Höhe hängt u. a. vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes ab.

Gesetzlicher Rahmen:

[i]Einnahmen während der Bezugszeit sind anzurechnenElterngeld wird in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor Geburt des Kindes gewährt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Es wird mindestens i. H. von 300 € mtl. (§ 2 Abs. 4 BEEG) bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 € pro Monat, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus der Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG), gezahlt. Werden während des Bezugszeitraums Einnahmen erzielt, sind diese auf das Elterngeld anzurechnen.

Sachverhalt:

[i] BSG, Urteil v. 13.12.2018 - B 10 EG 5/17 R, PM Nr. 56/2018R führte mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In einem Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger Sozius keinen Gewinnanteil erhält. Nach der Geburt ihrer Tochter am ging R in Elternzeit. Ihr Gewinnanteil in der Elternzeit betrug laut den gesonderten Gewinnermittlungen der Gesellschaft jeweils 0 %. Während dieser Zeit tätigte die Gesellschafterin keine Entnahmen v...