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Beruf | Verjährungsbeginn beim Haftungsanspruch
Der Mandant hat i. d. R. keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Schaden und Schädiger, wenn der von ihm beauftragte Steuerberater, gegen den sich sein Anspruch richtet, die in einem Steuerbescheid oder einem Schreiben des Finanzamts enthaltene Rechtsansicht als unrichtig bezeichnet und zur Einlegung eines Rechtsbehelfs rät (§ 199 Abs. 1 Nr. 2, § 675 Abs. 1 BGB).
Der Mandant nimmt seinen Steuerberater wegen unrichtiger steuerlicher Beratung auf Schadensersatz in Anspruch. [i]Geißler, Haftung des Steuerberaters, infoCenter NWB GAAAB-78593 Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater wegen fehlerhafter Beratung verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Mandant von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erl...