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§ 21 EStG: Verschärfung bei Home-Office-Überlassung
Nicht selten nutzen Arbeitnehmer im Rahmen von Heimarbeit ein Arbeitszimmer, das sie entgeltlich an ihren Arbeitgeber überlassen. Ist das Entgelt für eine solche Überlassung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) zu berücksichtigen, hat das u. a. zur Folge, dass für anfallende Werbungkosten die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (Arbeitszimmer) nicht eingreift. Dies gilt allerdings nur, wenn keine Liebhaberei vorliegt. Insofern wird der Begründungsaufwand künftig (wohl) steigen.
Beispiel:
Arbeitnehmer [i]Erhaltungsaufwendungen für an ArbG überlassenes „Home Office“ des ANA ist unbefristet bei einem gewerblichen Beratungsunternehmen angestellt. A verfügt in seinem Privathaus über einen 30 qm großen, als Arbeitszimmer ausgestatteten, von außen selbständig zugänglichen Kellerraum, den er aufgrund einer gesonderten, an die Laufzeit des Arbeitsvertrags gekoppelten Vereinbarung an den Arbeitgeber als Außendienst-Mitarbeiterbüro überlässt und aufgrund arbeitsrechtlicher Weisung des Arbeitgebers auch so nutzt – das alles liegt annahmegemäß im vorrangigen Interesse des Arbeitgebers. A tätigt Erhaltungsaufwendungen auf den Kellerraum, die er als Werbungskosten geltend macht.
Lösung:
Da im [i]Zum vorrangigen ArbG-Interesse s. BFH, Urteil v. 17.4.2018 - IX R 9/17 NWB DAAAG-92060; BM... BStBl 2006 I S. 4 BStBl 2006 I S. 4