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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 19 | JStG 2018: Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne rückwirkend für alle noch offenen Fälle möglich

Die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne nach § 3a EStG ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem , dem Tag der Veröffentlichung des Sanierungsbeschlusses des Großen Senats des BFH, erlassen wurden. Diese rückwirkende Anwendung der Neuregelungen auf alle noch offenen Fälle ist eine von der Praxis schon länger geforderte Maßnahme, die den Betroffenen nun endlich Rechtssicherheit gewährleistet.

Der Gesetzgeber hat sich auch dem Sanierungsprivileg angenommen, das bisher nur bedingt anwendbar war. Und das in zweifacher Hinsicht.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte 2016 entschieden: Der Sanierungserlass aus dem Jahre 2003 und die darin vorgesehenen Billigkeitsmaßnahmen verstoßen gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung . Der Gesetzgeber hatte sich daraufhin entschlossen, mit dem Lizenzschrankengesetz eine gesetzliche Grundlage im neuen § 3a EStG zu schaffen. Damit sollte die bisherige Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen fortgeführt werden . Das Gesetz sieht vor, dass die Neuregelung an dem Tag in Kraft tritt, an dem die EU-Kommission durch einen förmlichen Beschluss feststellt,...