Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 25 vom Seite 2077

NWB AKTUELLES 25/2001

Gehaltsumwandlung bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen -Änderung der R 129 Abs. 5 LStR wieder rückgängig gemacht -

Mit Schreiben v. - IV C 5 - S 2373 - 20/01 (s. NWB EN-Nr. 661/2001) teilt das BMF mit, dass R 129 Abs. 5 LStR 2001 in den LStR 2002 geändert und dabei inhaltlich die für das Jahr 2000 geltende Fassung wiederhergestellt werden soll. Im Vorgriff auf diese Änderung ist R 129 Abs. 5 LStR im Kalenderjahr 2001 daher weiterhin in der Fassung der LStR 2000 anzuwenden.

Für die Lohnsteuerpauschalierung von Direktversicherungsbeiträgen oder Beiträgen an eine Pensionskasse war es nach R 129 Abs. 5 LStR 2000 unerheblich, ob die Beiträge zusätzlich oder anstelle des ohnehin geschuldeten Barlohns erbracht wurden. Im Fall einer Finanzierung der Beiträge durch Barlohnkürzung unterlag nur der gekürzte Barlohn dem individuellen Lohnsteuerabzug. Im Rahmen der Lohnsteueränderungs-Richtlinien 2001 wurde in R 129 Abs. 5 jedoch der Begriff ”Barlohnkürzung” durch ”die Herabsetzung von zukünftigem Arbeitslohn” ersetzt. Was zunächst nur wie eine redaktionelle Anpassung der R 129 Abs. 5 LStR an das (BStBl 2000 I S. 354) zur arbeitnehmerfinanzierten ...