Gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 2 Buchst. a GewStG
bei Ausschüttungen einer doppelt ansässigen Kapitalgesellschaft
Leitsatz
Der besondere Kürzungstatbestand nach § 9 Nr. 7 S. 1 HS 2 Gewerbesteuergesetz i.V.m. der Mutter-Tochter-Richtlinie setzt
voraus, dass sich sowohl der Sitz als auch die Geschäftsleitung der ausschüttenden Tochtergesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat
befindet.
Wohnt der einzige gesetzliche Vertreter und Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft, die keiner aktiven Tätigkeit nachgeht
und deren Tätigkeit sich wirtschaftlich auf die Verwaltung ihrer eigenen Beteiligungen beschränkt im Inland und ist er zugleich
als Prokurist der im Inland ansässigen Muttergesellschaft bestellt spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der maßgebliche
geschäftliche Wille ausschließlich im Inland gebildet wird.
Gemessen am Gesetzeszweck der Vermeidung einer doppelten gewerbesteuerlichen Belastung muss der Begriff der ”inländischen
Kapitalgesellschaft“ zweckentsprechend dahingehend ausgelegt werden, dass hierunter nicht nur in Deutschland gegründete Kapitalgesellschaften
mit inländischer Geschäftsleitung fallen, sondern der Anwendungsbereich auch für im Ausland gegründete Rechtssubjekte eröffnet
ist, die im Wege einer Rechtstypenvergleichs mit einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind und deren Geschäftsleitung
sich im Sinne des § 10 AO im Inland befindet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 2266 Nr. 39 BB 2019 S. 470 Nr. 9 EFG 2019 S. 199 Nr. 3 EStB 2019 S. 143 Nr. 4 FR 2019 S. 1069 Nr. 22 GmbH-StB 2019 S. 111 Nr. 4 IWB-Kurznachricht Nr. 4/2019 S. 138 KÖSDI 2019 S. 21138 Nr. 3 PIStB 2019 S. 159 Nr. 6 StB 2019 S. 86 Nr. 4 TAAAH-04303
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