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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Bewertung erbbaurechtsbelasteter Grundstücke
(1) § 23 ErbStG ist auf den Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke nicht anwendbar (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung).
(2) Mit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts kann der Erbschaftsteuerbescheid als Folgebescheid nicht erfolgreich angegriffen werden (Bezug: § 163 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 179, § 182 Abs. 1 Satz 1, § 351 Abs. 2 AO; § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; § 12, § 23, § 27, § 37a ErbStG; § 20 Abs. 2, § 92 Abs. 5, § 148, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 185 Abs. 3 Satz 2, § 192 Satz 2, § 193 Abs. 3 Satz 2, § 194, § 205 Abs. 3 BewG; § 9 Abs. 2 ErbbauRG).
Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können gem. § 23 Abs. 1 ErbStG nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapital...BStBl 2003 II S. 944