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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 08 | Kapitaleinkünfte: Abzug von Refinanzierungszinsen für notleidende Gesellschafterdarlehen

Verzichtet ein Gesellschafter unter der auflösenden Bedingung der Besserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen, sind bei ihm weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehbar. Nach einem aktuellen Urteil des BFH sind die nunmehr durch die Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen nur auf Antrag zu 60 % als Werbungskosten abziehbar.

Damit sind wir auch schon bei unserer Rubrik „Aktuelle Urteile” angelangt. Wir beginnen mit einer wichtigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Bitte erläutern Sie uns doch kurz den Hintergrund.

Betroffen sind Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die dieser ein Darlehen gewährt haben. Gerät die Gesellschaft in eine Krise, ist es – neben dem Rangrücktritt – eine beliebte Variante, auf die Rückzahlung und die Zinsen zu verzichten – gegen eine Besserungsabrede. Also unter der auflösenden Bedingung, dass sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft verbessert. So sollen das Eigenkapital und die Ertragskraft gestärkt werden. Es stellt sich dann die Frage: Sind weiterhin anfallende Refinanzierung...