Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 14 | Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz für Eintrittsgelder eines Freizeitparks

Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG für Schausteller gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH nicht für ortsgebundene Unternehmen. Der BFH hat keine verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen die Ungleichbehandlung von stationär und mobil betriebenen Schaustellerleistungen. Das Unionsrecht ermöglicht es zwar, auch Vergnügungsparks zu begünstigen, der deutsche Gesetzgeber hat jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

Kann auf Eintrittsgelder, die für den Einlass in einen Freizeitpark entrichtet werden, ganz oder teilweise der ermäßigte Umsatzsteuersatz angewendet werden? – Diese Frage hat jetzt der Bundesfinanzhof beantwortet.

Der V. Senat des BFH hat entschieden: Der Betreiber eines Freizeitparks darf die Eintrittsgelder nicht mit dem ermäßigten Steuersatz versteuern. Er erbringt gegenüber den Besuchern eine einheitliche Leistung. Diese ist nicht steuerbegünstigt. Die Vergünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG für Schausteller gilt nach dem Verständnis des V. Senats nicht für ortsgebundene Unternehmen.

Der BFH hat keine verfassungs rechtlichen und keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die Ungleichbehandlung von stationär und von mobil betriebenen Scha...