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BBK Nr. 1 vom

Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug bei Anzahlungen

Karl-Hermann Eckert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Entstehung der Steuerpflicht

Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht bei der Besteuerung von An- oder Vorauszahlungen. Hier muss die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten erfolgen. Die Umsatzsteuer entsteht dann mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt zugeflossen ist. Entscheidend ist nicht das Entgelt, das der Unternehmer anfordert, sondern das er tatsächlich erhält.

Voraussetzung für die Besteuerung einer An- oder Vorauszahlung ist, dass sie für eine bestimmbare Leistung entrichtet wird. Es müssen alle maßgeblichen Elemente der künftigen Leistung bereits bekannt und insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der An- oder Vorauszahlung genau bestimmt sein.

Werden An- oder Vorauszahlungen für eine Leistung entrichtet, die voraussichtlich umsatzsteuerfrei nach § 4 UStG ist, kann eine Versteuerung unterbleiben.

II. Rechnungsausstellungspflichten

Die in § 14 Abs. 1 bis 4 UStG genannten Rechnungsausstellungspflichten gelten nach § 14 Abs. 5 UStG auch bei einer An- oder Vorauszahlung. Diese Pflicht wird regelmäßig mit der Anforderung der An- oder Vorauszahlung bereits erfüllt...