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BFH 11.07.2018 I R 52/16, NWB 52/2018 S. 3882

Einkommensteuer | Besteuerungsrückfall bei unterschiedlicher Abkommensanwendung

Der Begriff der Einkünfte i. S. des § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG 2002 i. d. F. des JStG 2007 erfasst laut positive und negative Einkünfte, so dass abkommensrechtlich steuerfrei gestellte Verluste bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen vom Besteuerungsrückfall erfasst werden und im Inland ungeachtet des Abkommens abziehbar sind.

Anmerkung:

Der unbeschränkt steuerpflichtige Kläger betrieb in Deutschland eine Rechtsanwaltskanzlei und unterhielt ein Büro in Brüssel, das jahrelang Verluste auslöste. Die Betroffenen gingen letztlich davon aus, dass es sich um eine „feste Einrichtung“ handelte und deshalb nach dem DBA Belgien das Besteuerungsrecht Belgien mit der Folge der Freistellung in Deutschland zustand. Streitpunkt war, ob die Verluste dennoch nach § 50d Abs. 9 EStG bei der deutschen Besteuerung geltend gemacht werden können,...