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NWB Nr. 44 vom Seite 4036

NWB AKTUELLES 44/99

Vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente

Aus aktuellem Anlaß (Diskussion um einen allgemeinen Rentenbeginn mit 60 Jahren) hat das Bundesarbeitsministerium einen Überblick über die Möglichkeiten eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben zusammengestellt.

Generell gilt zunächst: In Rente gehen können alle, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Aber langjährig Versicherte, die die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, können schon mit 63 Jahren (ab Jahrgang 1948 mit 62 Jahren) in Rente gehen. Sie müssen aber Rentenabschläge in Kauf nehmen. Die Rentenabschläge sind bei den Arbeitnehmern mit Vertrauensschutz geringer als bei denen ohne Vertrauensschutz. Langjährig Versicherte, die am 55 Jahre alt waren und Vorruhestandsgeld bezogen/beziehen, genießen Vertrauensschutz.

Jeder, der in Altersteilzeit war, kann mit 60 Jahren in Rente gehen, auch dort wieder mit Rentenabschlägen. Voraussetzung ist, daß die Altersteilzeit mindestens 24 Monate gedauert hat, daß in den letzten 10 Jahren 8 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist. Das Altersteilzeitgesetz soll - so das Ergebnis des Bündn...