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BFH 20.07.2018 IX R 5/15, BBK 24/2018 S. 1142

Steuerrecht | Einzahlung in Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten i. S. von § 17 EStG

Die Einzahlung eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters in die Kapitalrücklage der GmbH stellt eine Einlage dar und wird daher im Rahmen des § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt.

[i]Verwendung der Kapitalrücklage zur Tilgung von VerbindlichkeitenNach dem BFH gilt dies auch dann, wenn die GmbH die Kapitalrücklage anschließend dazu verwendet, solche Verbindlichkeiten zu tilgen, für die sich der GmbH-Gesellschafter oder seine Angehörigen verbürgt haben. Die GmbH ist in ihrer Entscheidung frei, ob sie die Kapitalrücklage zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet.

[i]Kein Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AOInsbesondere handelt es sich nicht um einen Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AO. Denn es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der GmbH durch eine Erhöhung der Kapitalrücklage Mittel für die Tilgung ihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Auch wird die Entscheidung...

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