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IWB Nr. 24 vom Seite 920

Die Folgen einer fehlenden oder im wesentlichen unverwertbaren Verrechnungspreisdokumentation

RA/FfStR Katharina Mank, LL.M., Partner Transfer Pricing, PwC GmbH Essen und und Florian Hader, LL.M., Senior Consultant Transfer Pricing, PwC GmbH Frankfurt/M.

Am [i]Bayerisches LfSt, Vfg. v. 8.11.2018 - S 0335.1.1-1/9 NWB XAAAH-00823 hat das Bayerische Landesamt für Steuern eine Verfügung erlassen betreffend die Folgen einer Verletzung der steuerlichen Mitwirkungspflichten gem. § 90 Abs. 3 AO. Darin widmet sich das Landesamt unterschiedlichen Einzelfragen, wie der steuerlichen Qualität eines Strafzuschlags, der Anwendbarkeit von Strafzuschlägen pro Jahr bzw. pro Transaktion, der Folgen von Rechtsbehelfsverfahren auf Strafzuschläge und der möglichen Entschuldbarkeit einer Pflichtverletzung. Hierbei handelt es sich um „Standardfragestellungen“, so dass davon auszugehen ist, dass der Verfügung nationale Ausstrahlwirkung über Bayern hinaus zukommen wird.

I. Allgemeine gesetzliche Grundlagen

[i]Seit 2018 enthält die GAufzV genaue Vorgaben zur Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation§ 90 AO regelt die Mitwirkungspflichten von Beteiligten in Steuersachverhalten gegenüber der Finanzverwaltung. § 90 Abs. 3 AO enthält die Verpflichtung zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation; Einzelheiten regelt die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV). Die GAufzV wurde mit Wirkung zum erweitert und regelt im Detail, welche Informationen in einer Sachverhalts- und einer Angemessenheitsdokumentation enthalten sein müssen.

[i]Bandbreite für Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung bei im Wesentlichen unverwertbarer DokumentationFür den Fall, dass ein Steuerpflichtiger seinen erweiterten Dokumentat...