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NWB Nr. 8 vom Seite 500

NWB AKTUELLES 8/97

Beitragspflicht in der Sozialversicherung bei nachträglicher Pauschalierung der Lohnsteuer

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) i. V. mit dort in Verweisung genommenen Vorschriften des Einkommensteuerrechts sind dem Arbeitsentgelt bestimmte Bezüge, Beiträge und Zuwendungen nicht zuzurechnen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhebt (dies betrifft u. a. Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers). Die Erhebung des Pauschsteuersatzes bedarf teilweise der Zulassung durch das Finanzamt. In bestimmten Fällen ist jedoch diese Zulassung nicht notwendig, insbesondere besteht seit der Steuerreform 1990 für Direktversicherungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ArEV i. V. mit § 40b EStG) kein Zulassungserfordernis mehr.

Aus verwaltungstechnischen Gründen verfahren die Arbeitgeber vielfach so, daß Direktversicherungen (ebenso wie andere pauschal versteuerbare Zuwendungen) zunächst beitragsfrei gelassen werden; erst zum Jahresende wird dann jeweils die Pauschalversteuerung vorgenommen. Da es für die Pauschalversteuerung von Direktversicherungen (und bestimmten anderen Aufwendungen) keines Zulassungserfordernisses mehr be...