Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung
Gesetze: § 421 Abs 1 Nr 2 StPO
Instanzenzug: LG Mannheim Az: 402 Js 35318/17 - 5 KLs
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in sechs Fällen, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung verschiedener am beim Angeklagten sichergestellter Gegenstände angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
2Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Taten auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung des Haschischgrinders festgesetzten Rechtsfolgen (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO), da die Einziehung des Haschischgrinders neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt.
3Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig. Die Gegenauffassung, die auf den Gesetzeswortlaut „wenn“ im Gegensatz zu dem „soweit“ in der früheren Vorschrift des § 430 StPO aF verweist (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 421 Rn. 2), überzeugt nicht, da die Teilbeschränkung als „Minus“ vom Gesetzeswortlaut ebenso erfasst wird und verfahrensökonomische Gründe gerade auch für eine Teilbeschränkung sprechen können. Zudem sollte nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit mit der neuen Regelung keine Änderung verbunden sein (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 87: „Die Regelung entspricht weitgehend dem geltenden Recht. ... Neu ist lediglich, dass von der Einziehung auch abgesehen werden kann, wenn das Erlangte lediglich einen geringen Wert hat.“).
4Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:020818B1STR311.18.0
Fundstelle(n):
SAAAH-02394