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Rückgewähr von Nennkapital und Einlagen bei EU-/EWR-Körperschaften
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB NAAAH-02280 In den letzten Jahren ergingen diverse Urteile zur Rückgewährung von Nennkapital und Einlagen bei Dritt-, EU- und EWR-Körperschaften/Personenvereinigungen, die nachstehend dargestellt werden.
Ausführlicher Beitrag s. .
Antragsverfahren/Nachweispflichten
[i]AntragserfordernisDie Rückgewähr von Einlagen bei EU-Körperschaften/Personenvereinigungen erfordert, dass die Körperschaft/Personenvereinigung einen Antrag gem. § 27 Abs. 8 KStG stellt und die erforderlichen Nachweise erbringt. Stellt die EU-Körperschaft/Personenvereinigung keinen Antrag – nicht verlängerbare Ausschlussfrist – bzw. werden die erforderlichen Nachweise nicht erbracht, erfolgt eine Umqualifizierung in eine Gewinnausschüttung (Fiktion). Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt § 27 Abs. 8 KStG darüber hinaus auch bei EWR-Körperschaften/Personenvereinigungen und bei der Rückgewähr von Nennkapital ( BStBl 2016 I S. 468). [i]Moritz, KSR 11/2016 S. 7Der BFH hat im Fall einer Rückgewähr von Einlagen durch Drittlandgesellschaften zuletzt – unter Fortführung seiner Rechtsprechung – erneut entschieden, dass es in derart gelagerten Fällen keines formellen Feststellungsverfahrens i. S. des § 27 Abs. 8 KStG bedürfe und die (deutschen) An...