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Einkommensteuer: Verlust aus der Veräußerung von Aktien
Leitsätze
Eine Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (entgegen , BStBl 2016 I S. 85 NWB WAAAF-66193, Rz. 59).
Es steht grds. im Belieben des Stpfl., ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert (vgl. NWB MAAAD-36756). Dadurch macht der Stpfl. lediglich von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch, missbraucht diese aber nicht.
Sachverhalt
Der Kläger erwarb 2009 und 2010 800 Aktien der G-SE
(historische AK: 5.760 €). 2013 (Streitjahr) veräußerte er diese Aktien
für 8 € (historische AK insoweit: 3.820 €) bzw. 6 €
(historische AK insoweit: 1.940 €) an die Sparkasse X, die jeweils
Transaktionskosten i. H. des Kaufpreises berechnete. Die Sparkasse X buchte den
Verlust i. H. von insgesamt (Verkaufspreise: 8 € + 6 € =
14 €, abzgl. Transaktionskosten: 8 € + 6 € = 14 €,
abzgl. historische AK: 5.760 € =) 5.760 € unter Verweis auf das
(BStBl 2016 I S. 85
NWB WAAAF-66193, Rz. 59) nicht in die sog.
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