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BGH 23.10.2018 III ZB 54/18, NWB 51/2018 S. 3808

Prozess | Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis

Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax muss der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen – insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden – in Rechnung stellen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine Zeitreserve einplanen, um ggf. durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten.

Anmerkung:

Wenn [i]Leibner/Brete, NWB 31/2018 S. 2276ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden dem Kläger zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO), zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät nutzt, hat er bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche...

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