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Insolvenz | Zur Ausgleichspflicht des GmbH-Geschäftsführers
Im Interesse einer Gleichbehandlung der Gläubiger hat der Geschäftsführer grds. alle Zahlungen auszugleichen, die nach Eintritt der Insolvenzreife zu einer Schmälerung der Masse der Gesellschaft geführt haben (§ 130a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 HGB; vgl. NWB OAAAE-96974). Hierzu gehören auch von ihm geduldete Vorauszahlungen langjähriger Kunden auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft. Denn diese reduzieren nur deren Bankverbindlichkeiten; für die übrigen Gläubiger verbleibt kein Massezufluss. Ausnahmsweise liegt aber keine masseschmälernde Wirkung vor, wenn die entsprechenden Vorauszahlungen auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Geschäftsführers nicht zur Masse gelangt wären und auch vom Insolvenzverwalter nicht hätten beansprucht werden können.
Das ...