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Grunderwerbsteuer | Keine Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG – Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG nicht ernstlich zweifelhaft
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Den Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH sieht § 191 Abs. 1 UmwG nicht vor. Durch die Beurkundung eines solchen Formwechsels eines grundbesitzenden Einzelunternehmens kann die Entstehung von Grunderwerbsteuer nicht vermieden werden. (2) Auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Erwerbsvorgänge findet die Steuervergünstigung des § 6a Satz 1 GrEStG keine Anwendung. (3) Die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG, der die rückwirkende Geltung des § 6a Satz 1 GrEStG n. F. für nach dem verwirklichte Erwerbsvorgänge anordnet, ist nicht ernstlich zweifelhaft.
Antragstellerin in diesem Beschwerdeverfahren war eine GmbH, die durch vermeintlich formwechselnde Umwandlung eines Einzelunternehmens mit Grundbesitz entstanden ist, obwohl eine solche gesetzlich nicht vorgesehe...