Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer | Pauschallandwirt und Verarbeitungstätigkeit
Die Herstellung von Fruchtjoghurt unter händischer Beimischung zugekaufter Fruchtmischungen ist laut eine Verarbeitungstätigkeit eines Milchbauern, so dass die Lieferung des Fruchtjoghurts der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt.
Die Begründung zur Entscheidung ist kurz und knapp ausgefallen. Die Klägerin hat als Landwirtin Milch produziert und daraus Joghurt hergestellt. Diese war ein unter § 24 UStG fallendes landwirtschaftliches Produkt auch insoweit, wie ihr zugekaufte Fruchtmischungen in nicht „industrialisierter“ Herstellungsweise zugefügt worden sind.