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NWB direkt Nr. 51 vom Seite 1372

vGA und andere Folgen überschrittener Vertretungskompetenz

Professor Dr. Stephan Arens

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAH-01861 Immer wieder ist in Gesellschaften streitig, wer welche Zuständigkeit hat. Zwar ist der Geschäftsführer umfassend berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten, wobei die Vertretungsmacht alle denkbaren Geschäftstätigkeiten und damit zusammenhängenden Rechtshandlungen umfasst. Einschränkungen gibt es aber aus anderen „Kompetenznormen“ des (GmbH-)Rechts.

Ausführlicher Beitrag s. .

Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrvertretung

[i]Befreiung von den Beschränkungen möglichDem Geschäftsführer als gesetzlichem Vertreter der GmbH ist es untersagt, in deren Namen Geschäfte mit sich selbst (Selbstkontrahieren) im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten (Mehrvertretung) vorzunehmen (§ 181 BGB). Oftmals wird der Geschäftsführer von dieser Beschränkung befreit. Diese Gestattung zum Selbstkontrahieren muss allerdings in das Handelsregister eingetragen werden und sie bedarf einer entsprechenden Regelung in der Gesellschaftersatzung.

Aufgaben der Gesellschafterversammlung

[i]Zwingend den Gesellschaftern zugewiesenZu beachten sind zudem die zwingenden gesetzlichen Aufgaben der Gesellschafterversammlung (§ 46 GmbHG). Die Gesellschafter bestimmen u. a. über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses (Nr...