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FG Köln Beschluss v. - 11 V 3169/17

Gesetze: AO § 227; AO § 258; FGO § 114

Vollstreckung

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen

Leitsatz

1) Der Erlass einer Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen aufgrund einer offensichtlich rechtswidrigen Steuerfestsetzung kommt nicht in Betracht, wenn es für den Steuerpflichtigen möglich und zumutbar war, sich gegen die Steuerfestsetzung zur Wehr zu setzen.

2) Der Erlass einer Steuer aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt voraus, dass sich die Billigkeitsmaßnahme auf die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen konkret auswirken kann.

3) Eine dauerhafte Vollstreckungseinstellung ist durch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 258 AO nicht zu erreichen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAH-01843

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