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NWB AKTUELLES 1/96
Private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge
Die Frage, ob bei dem Einzelunternehmer oder selbständig Tätigen, der in seinem Betrieb mehrere Personenwagen hat (z. B. Fahrlehrer mit mehreren Angestellten), nach der neuen 1-v. H.-Regelung grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug ein Privatanteil anzusetzen ist und auch für Kraftfahrzeuge, die nicht privat genutzt werden, zur Vermeidung des Ansatzes eines Privatanteils ein Fahrtenbuch geführt werden muß, hat der Parlamentarische Staatssekretär Hauser wie folgt beantwortet (s. BT-Drucks. 13/3094 S. 13):
Die 1.-v. H.-Regelung gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die zum Privatvermögen gehören, und auch nicht für ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte Kraftfahrzeuge. Im übrigen gilt sie grundsätzlich und unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige ein Fahrzeug oder mehrere Betriebsfahrzeuge für private Fahrten nutzt. Werden mehrere Fahrzeuge des Betriebsvermögens eines Einzelunternehmers oder selbständig Tätigen zu Privatfahrten genutzt, sind daher für jedes Fahrzeug ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen und die entstandenen Aufwendungen durch Belege nachzuweisen, wenn der Steuerpflichtige die Ausnahmeregelung in Ans...