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NWB Nr. 14 vom Seite 1140

NWB AKTUELLES 14/96

Umsatzsteuer vom ausländischen Fiskus zurückfordern

Rechnungen aus dem Ausland können für deutsche Unternehmen bares Geld wert sein. Geschäfts- und Dienstreisen, Aussteller und Messebesucher, Spediteure, Bauunternehmer und Montagebetriebe sind im Ausland häufig mit Umsatzsteuern belastet worden, die in Deutschland als Vorsteuer nicht geltend gemacht werden können. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Schweiz, Ungarn und Kanada erstatten jedoch auf besonderen Antrag die Steuerbeträge. Deshalb sollten die Betroffenen unverzüglich Erstattungsanträge stellen. Wie der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT) erklärt, laufen die Antragsfristen für Rechnungen aus 1995 am 30. Juni aus. Deshalb sollten die Anträge jetzt kurzfristig gestellt werden. Fristverlängerungen sind in fast allen Ländern ausgeschlossen. Die DIHT-Umsatzsteuer-Vermittlungsstelle ist bei den teilweise komplizierten Verfahren behilflich. Adresse: Adenauerallee 148, 53113 Bonn, Tel.: 02 28/1 04-3 14, Fax: 02 28/1 04-3 12.

Grundsätzliche Angaben im Fahrtenbuch

In Abschn. 31 Abs. 7 der LStR 1996 und in H 118 des EStH 1993 ist festgelegt, daß ein Fahrtenbuch grds. die folgenden Angaben enthalten soll:

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