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NWB AKTUELLES 34/94
Änderung der Rechtsprechung zur fortgesetzten Handlung bei Steuerstraftaten
I. Begriff der fortgesetzten Handlung
Unter dem Begriff der fortgesetzten Handlung verstand die Rechtsprechung mehrere ”an sich” selbständige Straftaten, bei denen die einzelnen Teilakte in einem nahen räumlichen und engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Der Täter hat einen sog. Gesamtvorsatz (= Plan), der die Teile der ”vorgesehenen” Handlungsreihe zwar nicht in allen Einzelheiten umfaßt, aber doch im wesentlichen die künftige Gestaltung nach betroffenem Rechtsgut (z. B. Vermögen), Rechtsgutträger (Mensch, Staat) und in etwa Ort, Zeit und ungefähre Tatbegehung (BGHSt 37, 45).
Ein solcher Gesamtvorsatz ist die Klammer der Einzelakte zu einer Straftat.
II. Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des GSSt 2 und 3/93 (NJW 1994 S. 1663) schränkt die Anwendung des Begriffs ”fortgesetzte Handlung” ein und setzt sich in den Gründen der Entscheidung mit dem Für und Wider auseinander:
Rechtliche Zulässigkeit
Der Begriff ”fortgesetzte Handlung” ist bisher nicht gesetzlich normiert worden. Wegen Verstoße...