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NWB Nr. 33 vom Seite 2712

NWB AKTUELLES 33/94

Gebührenkalkulation nach dem Wiederbeschaffungszeitwert nur teilweise zulässig

Das OVG Münster hat den Klagen von vier Bürgern gegen ihre Heranziehung zu Abwassergebühren stattgegeben. Hauptstreitpunkt der Klageverfahren war die Kalkulation, die zu dem in der städtischen Satzung festgelegten Gebührensatz für das Jahr 1990 von 1,83 DM je cbm Abwasser geführt hatte. Insbesondere ging es darum, wie Abschreibungen und Verzinsung zu berechnen sind. Das Kommunalabgabengesetz NW, das die Einbeziehung dieser Posten ausdrücklich vorsieht, spricht insoweit nur von ”nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten”. Die Stadt hatte bei ihrer Gebührenkalkulation die Abschreibung und Verzinsung nach dem sog. Wiederbeschaffungszeitwert vorgenommen. Der 9. Senat hat mit Urt. v. - 9 A 1248/92 diese Kalkulation nur teilweise gebilligt. Zwar dürfe die Stadt Abschreibungen vom Wiederbeschaffungszeitwert vornehmen und brauche diese auch nicht um Beiträge und Zuschüsse Dritter zu kürzen. Fehlerhaft sei die Kalkulation allerdings, soweit ein Ansatz für bereits voll abgeschriebene Kanäle erfolgt sei. Ein weiterer Fehler liege darin, daß die in die Kalkulation eingestellte...