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NWB AKTUELLES 29/94
Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz
Nach intensiven Beratungen über die vom Bundesrat eingebrachten Änderungsanträge konnte im Vermittlungsausschuß u. a. in folgenden Punkten Einigung erzielt werden (BMF-Finanznachrichten 40/94):
1. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) wird um eine Vorschrift ergänzt (§ 81e VAG), die ausdrücklich und eindeutig klarstellt, daß es als ein Mißstand anzusehen ist, wenn Versicherungsunternehmen in den Tarifbestimmungen oder bei der Prämienkalkulation auf die Staatsangehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe abstellen.
2. § 8 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wird dahingehend geändert, daß Versicherungsverträge, die eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren haben, in Zukunft zum Ende des fünften Jahres und jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden können.