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NWB AKTUELLES 41/93
Einheitliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte
Die Auseinandersetzungen um die Neuregelung der Kündigungsfristen für alle Arbeitnehmer sind nun endlich beendet. Nachdem der Bundestag am einen letzten Einspruch des Bundesrates zurückgewiesen hat, kann die Neuregelung nach Verkündung des Kündigungsfristengesetzes im BGBl in Kraft treten. Danach beträgt die Grundkündigungsfrist 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Während einer vorgeschalteten Probezeit von höchstens 6 Monaten kann mit einer 2-Wochen-Frist gekündigt werden. Mit andauernder Betriebszugehörigkeit steigt die Kündigungsfrist nach 2 Jahren auf einen Monat, nach 5 Jahren auf zwei Monate, nach 8 Jahren auf drei Monate, nach 10 Jahren auf vier Monate, nach 12 Jahren auf fünf Monate, nach 15 Jahren auf sechs Monate und nach 20jähriger Zugehörigkeit auf sieben Monate, jeweils zum Monatsende. Für Betriebe mit 20 oder weniger Arbeitnehmern gelten 4 Wochen Kündigungsfrist ohne festen Kündigungsendtermin. Abweichende Regelungen in Tarifverträgen bleiben unberührt, wenn sie einheitliche Fristen für Arbeiter und Angestellte vorsehen. Wir werden über die Neuregelung demnächst ausführlich i...