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NWB Nr. 4 vom Seite 144

NWB AKTUELLES 4/92

Arbeitslosengeld nach Rentenumstellung

Arbeitslose, denen nach dem bisher in den neuen Bundesländern geltenden allgemeinen Rentenrecht eine Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente zuerkannt war, konnten gleichwohl Arbeitslosengeld beanspruchen, wenn sie nach dem Beginn der Rente mindestens 90 Kalendertage eine Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden wöchentlich ausgeübt hatten. Vom an werden die genannten Renten als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt, wenn das Arbeitsentgelt des Rentners 400 DM monatlich nicht übersteigt. Bei Arbeitslosengeld berücksichtigen die Rentenversicherungsträger als Arbeitsentgelt weder das Arbeitslosengeld noch den Betrag, nach dem sich diese Leistung richtet. Demnach wird die Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente eines Arbeitslosen regelmäßig in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewandelt. Abweichend vom Wortlaut des § 118 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 AFG, aber im Sinne der Regelung des Renten-Überleitungsgesetzes vom ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld jedoch nicht.

Wir die Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente eines Arbeitslosen als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet...