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NWB Nr. 35 vom Seite 2692

NWB AKTUELLES 35/91

Keine Dienstbefreiung bei großer sommerlicher Hitze

In den letzten Tagen wird immer häufiger die Frage gestellt, welche rechtlichen Regelungen im Bereich des Arbeitsschutzes in bezug auf die hohen Sommertemperaturen bestehen, ob z. B. auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ähnlich wie Schulkinder und Schwerbehinderte hitzefrei bekommen können. Dies ist grundsätzlich zu verneinen. Dienstbefreiungen bei extremen sommerlichen Wetterlagen seien unüblich.

Die Arbeitsstättenverordnung schreibt im § 6 ”Raumtemperaturen” vor, daß in den Arbeitsräumen während der Arbeitszeit eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein muß. Diese Raumtemperatur ist unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer zu sehen. Die VO regelt überwiegend Mindesttemperaturen, da solche hohen Temperaturen, wie sie zur Zeit herrschen, selten vorkommen. Als Höchstwert wird eine Raumtemperatur von 26o C angegeben. Ab 26o C beginnt bei höherer relativer Luftfeuchtigkeit bereits der Übergang zum Hitzearbeitsplatz. Die Festlegung dieser Höchsttemperatur bedeutet allerdings nur, daß die Räume durch die Heizeinrichtungen und wärmeabgebenden Maschinen nicht überheizt werden sollten.

Bei sommerlichen ...