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NWB AKTUELLES 21/91
Privater Schuldzinsenabzug
Zu der Frage, hält die Bundesregierung es für hinnehmbar, daß Unternehmer die Möglichkeit haben, durch geschickte Gestaltungen ihre an sich privat veranlaßten Schuldzinsen steuerlich als Betriebsausgaben zu behandeln, während die Arbeitnehmer derartige Zinsen aus versteuertem Einkommen zahlen müssen, hat der Staatssekretär in BMF Dr. Klemm wie folgt Stellung genommen:
Schuldzinsen sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie für Verbindlichkeiten geleistet werden, die durch den Betrieb veranlaßt sind und deshalb zum Betriebsvermögen gehören. Maßgebend ist somit der tatsächliche Verwendungszweck des Darlehens. Wickelt ein Unternehmer Darlehen über ein gemischtes Kontokorrentkonto, über das sowohl betriebliche als auch private Zahlungen geleistet werden, ab, so sind die Schuldzinsen aufzuteilen. Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte dürfen nur die Schuldzinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden, die durch eine betriebliche Einkunftsart veranlaßt sind (vgl. Beschluß des Großen Senats des BStBl II S. 817; s. hierzu List, NWB F. 3 S. 7617).
In dieser Entscheidung hat der BFH aber auch deutlich gemacht, daß es der Aufteilun...