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Der Einheitswert
Ergänzend zum Beitrag über die Grundsteuer (Die Steuerfachangestellten, Heft 9/2018, S. 10 ff. → KIEHL KAAAG-93209 ), wird in diesem Beitrag der Einheitswert dargestellt und veranschaulicht. Zur Wiederholung und Festigung des Wissens bietet der Beitrag am Ende zwölf Fragen mit Antworten.
Allgemeines
Der Einheitswert hat Bedeutung für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer und auch für die Zweitwohnungssteuer. Eine Definition des Begriffs Einheitswert enthalten die Steuergesetze nicht.
Der Einheitswert umfasst vom Wortsinn her einen einheitlichen Wert als Besteuerungsgrundlage und dies für mehrere Steuerarten (siehe Alpmann, Brockhaus Studienlexikon Recht, Stichwort: Einheitswert).
Gemäß § 19 BewG werden Einheitswerte für inländischen Grundbesitz festgestellt:
für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
für Grundstücke
für Betriebsgrundstücke.
Hierbei ermitteln sich die Einheitswerte nach dem ersten Abschnitt – überschrieben Einheitsbewertung – des zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (§ 20 BewG).
Hauptfeststellung
Nach § 21 BewG sind die Einheitswerte in Zeitabständen von je sechs Jahren allgemein festzustellen. Eine vollständige Neubewertung des Grundbesitzes in der Bundesrepublik Deutschland fand auf den Hauptfeststellungszeitpunkt statt.
Die um...