Arbeits- und Berufspädagogik für Ausbilder in vier Handlungsfeldern
3. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Handlungsfeld 4: Ausbildung beenden
Der/die Ausbilder/in sind in der Lage,
Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen,
für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständige Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen,
an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken,
Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten.S. 314
1. Funktion und Bedeutung von Prüfungen in der Berufsausbildung
1.1 Die Zwischenprüfung bzw. gestreckte Abschlussprüfung
In § 4 Abs. 2 BBiG heißt es, dass in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem BBiG nur nach einer (bundeseinheitlichen) Ausbildungsordnung ausgebildet werden darf. Jede Ausbildungsordnung enthält eine Prüfungsordnung, in der die Zwischen- wie auch die Abschlussprüfung geregelt ist. In den Ausbildungsberufen, deren Ausbildungsordnung vor 2005 in Kraft getreten ist, findet eine Zwischenprüfung innerhalb des zweiten Ausbildungsjahres und eine Abschlussprüfu...