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Investmentsteuer – Anwendungsfragen zum InvStG 2018 (BMF)
Das BMF hat im Hinblick auf die Anwendung des Investmentsteuergesetzes 2018 die Frist zur Veröffentlichung der Unterschiedsbeträge nach Tz. 13 des Schreibens v. auf den verlängert.
Hintergrund: Zu § 56 Abs. 1 InvStG 2018 hat das BMF u. a. in Tz. 13 des o. g. Schreibens ausgeführt, dass der Investmentfonds grundsätzlich ein Korrekturverfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 InvStG 2004 oder § 13 Abs. 4a und 4b InvStG 2004 durchzuführen hat, wenn die im vereinfachten Verfahren ermittelten Werte von den tatsächlichen Werten abweichen. Hierzu hat der Investmentfonds entsprechende Unterschiedsbeträge bis zum zu veröffentlichen.
Die hier genannte Frist zur Veröffentlichung der Unterschiedsbeträge hat das BMF nunmehr v. auf den verlängert.
Hinweis: Siehe zum Thema auch in dieser Ausgabe den