NWB Kommentar Bilanzierung
10. Aufl. 2019
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§ 318 Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers
Ausgewählte Literatur
Bode, Verfahren zur Auswahl des Abschlussprüfers nach Art 16 EU-VO – ausgewählte Fragen, BB 2016 S. 1707; Farr, Der verantwortliche Prüfungspartner – das unbekannte Wesen, WPg 2017 S. 115; Gelhausen/Heinz, Der befangene Abschlussprüfer, seine Ersetzung und sein Honoraranspruch, WPg 2005 S. 693; Paal, Rechtsfolgen und Rechtsbehelfe bei Inhabilität des Abschlussprüfers, DStR 2007 S. 1210.
I. Überblick
1Der Regelungsgehalt des § 318 HGB umfasst die
Bestellung,
Abberufung und
Ersetzung
des Abschlussprüfers.
2Der materiell wichtigste Regelungsbereich betrifft die Bestellung, die sich in drei Schritten vollzieht:
Wahl des Abschlussprüfers (→ Rz. 6 ff.),
Erteilung des Prüfungsauftrags (→ Rz. 22 ff.),
Annahme des Prüfungsauftrags (→ Rz. 22 ff.).
3Für die Konzernabschlussprüfung liefert das Gesetz in Abs. 2 hilfsweise Fiktionen zur Bestellung (→ Rz. 30).
4„Störungen“ des üblichen Bestellungsverfahrens, die in der Praxis höchst selten sind, werden in den Abs. 3 bis 8 behandelt:
Abs. 3: gerichtliche Ersetzung des gewählten Abschlussprüfers (→ Rz. 33 ff.),
Abs. 4: gerichtliche Bestellung eines Abschlussprüfers (→ Rz. 39),
Abs. 5: gerichtliche Vergütungsvorgabe (→ Rz. 44 ff.),
Abs. 6-8: Kündigung des Prüfungsauftrags durch den Abschlussprüfer (→ Rz. 45 ff.).